Mit 15.06.2021 ist die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zum Schutz vor Waldbränden (Waldbrandschutz-Verordnung) in Kraft getreten.
Auf Grund des § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:
§ 1 – Schutzmaßnahmen
(1) In den Waldgebieten aller Gemeinden des Bezirkes Linz-Land sowie in deren Gefährdungsbereichen ist jedes Anzünden von Feuer und das Rauchen verboten.
(2) Ein Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.
§ 2 – Bekanntmachung dieses Verbots
Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer dürfen dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich machen (§ 41 Abs. 3 Forstgesetz 1975).
§ 3 – Strafbestimmung
Übertretungen des § 1 werden nach § 174 Abs. 1 lit. a Z 17 Forstgesetz 1975 mit Geldstrafe bis zu 7.270,00 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft. Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände können die beiden Strafen nebeneinander verhängt werden.
Bitte um erhöhte Vorsicht und Einhaltung der Anweisungen!